Teilungsvermessung – Verfahren zur rechtlichen Bildung neuer Grundstückseinheiten

Eine Teilungsvermessung ist erforderlich, wenn ein Grundstück ganz oder teilweise verkauft, vererbt, eigenständig belastet oder anderweitig getrennt genutzt werden soll. Sie bildet die Grundlage für die Bildung rechtlich selbstständiger neuer Flurstücke und deren Eintrag in das Liegenschaftskataster sowie in das Grundbuch.

Gemäß § 19 Baugesetzbuch (BauGB) ist eine Grundstücksteilung grundsätzlich zulässig. Bei bebauten Grundstücken ist darüber hinaus gemäß § 7 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) die Genehmigung der Teilung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Diese Genehmigung setzt die Prüfung voraus, ob die künftige Nutzung der neu entstehenden Grundstücke bauordnungsrechtlich zulässig ist. Aspekte wie Abstandsflächen, Erschließung, Brandschutz und allgemeine Nutzbarkeit sind dabei zu berücksichtigen.

Vor Einreichung des Teilungsantrags wird durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zunächst ein Amtlicher Lageplan nach § 17 Bauprüfverordnung (BauPrüfVO NRW) erstellt. Dieser Lageplan dokumentiert die aktuelle bauliche Situation sowie die geplante neue Grundstücksgrenze. Unbebaute Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht befreit; in diesen Fällen kann die Teilungsvermessung unmittelbar erfolgen.

Im Zuge der örtlichen Vermessung werden bestehende Grenzen überprüft, nicht mehr vorhandene Abmarkungen im erforderlichen Umfang wiederhergestellt und die neuen Grenzpunkte entsprechend abgemarkt. Alle beteiligten Eigentümer, Erwerber sowie angrenzende Nachbarn werden zu einem Grenztermin geladen. In diesem Termin wird der neue Grenzverlauf erläutert, die gesetzten Grenzzeichen werden angezeigt und die Beteiligten haben die Möglichkeit zur Anerkennung der neuen Grenzsituation. Der Verlauf des Termins wird in einer Grenzniederschrift dokumentiert. Beteiligte, die nicht persönlich anwesend sein können, erhalten im Anschluss eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis.

Nach Abschluss der örtlichen Vermessung und Anerkennung durch die Beteiligten werden alle Vermessungsunterlagen (Lagepläne, Messdaten, Koordinaten, Grenzniederschrift usw.) zusammengestellt und dem zuständigen Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster übergeben. Die Katasterbehörde übermittelt sodann eine Fortführungsmitteilung an das Finanzamt, das Grundbuchamt sowie die unmittelbar Betroffenen. Mit diesen Unterlagen kann die Eigentumsumschreibung durch den beauftragten Notar im Grundbuch veranlasst werden.

Im Zuge der Teilungsvermessung kann auf Wunsch und in Absprache mit dem Eigentümer auch die Vereinigung von Flurstücken erfolgen, sofern dies katastertechnisch sinnvoll ist. Die Antragstellung erfolgt durch das Vermessungsbüro, dem Eigentümer entstehen hierfür keine zusätzlichen Kosten. Eine solche Flurstücksvereinigung kann auch im Zusammenhang mit anderen Vermessungsarten durchgeführt werden.

Die Gebühren für Teilungsvermessungen richten sich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach der gesetzlich festgelegten Kostenordnung für Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen. Maßgeblich sind der Bodenrichtwert, die Anzahl der entstehenden Flurstücke sowie deren Flächengrößen. Eine verbindliche Aussage zu den anfallenden Kosten kann nur im Rahmen eines konkreten Einzelfalls getroffen werden. Daher wird empfohlen, für eine individuelle Beratung direkt mit dem Vermessungsbüro Kontakt aufzunehmen.