Grenzvermessung und Feststellung von Grundstücksgrenzen

Die Grenzvermessung dient der Klärung und rechtssicheren Feststellung des Verlaufs von Grundstücksgrenzen, insbesondere wenn bestehende Abmarkungen fehlen, unklar oder strittig sind. Sie stellt ein hoheitliches Vermessungsverfahren dar, das ausschließlich von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder dem zuständigen Katasteramt durchgeführt werden darf. Grundlage bildet das Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen.

Im Rahmen einer Grenzvermessung werden bestehende Flurstücksgrenzen anhand der Unterlagen des Liegenschaftskatasters überprüft und in die Örtlichkeit übertragen. Fehlende oder fehlerhafte Grenzzeichen, wie etwa durch Bautätigkeit entfernte Grenzsteine, werden wiederhergestellt bzw. korrigiert. Ist der rechtmäßige Grenzverlauf nicht mehr eindeutig nachvollziehbar oder bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der ursprünglichen Aufmessung, so ermöglicht die Grenzvermessung eine verbindliche Klärung des Grenzverlaufs.

Die Durchführung erfolgt unter Berücksichtigung der katastralen Nachweise, wobei die festgestellten Grenzen den Eigentümern sowie den angrenzenden Grundstücksnachbarn im Rahmen eines örtlichen Grenztermins angezeigt werden. Dabei werden die betreffenden Grenzpunkte erläutert sowie die entsprechenden Anerkennungserklärungen zur Feststellung der Grundstücksgrenzen entgegengenommen. Diese werden in einer Grenzniederschrift dokumentiert. Entsprechend § 21 VermKatG NRW gilt die Grenzermittlung als anerkannt, sofern innerhalb eines Monats nach Mitteilung keine Einwände erhoben werden. Das Ergebnis wird anschließend dem Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster vorgelegt, wodurch die festgestellten Grenzen rechtsverbindlich werden – sowohl für die beteiligten Eigentümer als auch für deren Rechtsnachfolger. Dies stellt insbesondere bei geplanten Bau- oder Investitionsvorhaben einen wesentlichen rechtlichen Schutz dar.

Eine Grenzvermessung ist auch dann erforderlich, wenn sich bestehende Grenzen nicht mehr eindeutig in die Örtlichkeit übertragen lassen oder wenn eine amtliche Bestätigung des Grenzverlaufs gewünscht wird. Grundstücksgrenzen gelten grundsätzlich ab den Neuvermessungsanweisungen VIII und IX vom 25. Oktober 1881 als festgestellt, sofern die ursprüngliche Aufmessung zuverlässig und von den Beteiligten anerkannt worden ist. Ältere Grenzen können dagegen als nicht festgestellt gelten.

Soll lediglich eine Orientierung für bauliche Maßnahmen – etwa das Setzen eines Zauns – erfolgen, ohne dass eine rechtsverbindliche Abmarkung erforderlich ist, kann alternativ eine einfache Grenzanzeige beauftragt werden. Diese bietet jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit.

Die Kosten für eine Grenzvermessung bemessen sich nicht nach Zeitaufwand, sondern ergeben sich aus der gesetzlichen Kostenordnung, die für alle Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen verbindlich ist. Ausschlaggebend sind hierbei insbesondere die Anzahl der betroffenen Grenzpunkte sowie der jeweils geltende Bodenrichtwert. Eine verlässliche Kostenaussage kann daher nur anhand des konkreten Einzelfalls erfolgen. Für eine individuelle Beratung wird die direkte Kontaktaufnahme mit dem Vermessungsbüro empfohlen.