Gebäudeeinmessung gemäß § 16 VermKatG NRW

Wird auf einem Grundstück ein neues Gebäude errichtet oder der Grundriss eines bestehenden Gebäudes wesentlich verändert, besteht gemäß § 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung. Diese Pflicht betrifft Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigte und gilt bereits seit dem 01.08.1972.

Zweck der Einmessung
Die Gebäudeeinmessung dient der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters, das – zusammen mit dem Grundbuch – der Sicherung des Eigentums sowie der ordnungsgemäßen Darstellung und Beschreibung sämtlicher Liegenschaften im Land NRW dient. Sie ist zudem von zentraler Bedeutung für Verwaltung, Städtebau, Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie für den privaten Grundstücksverkehr.

Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?
Einmessungspflichtig sind überdeckte, dauerhaft nutzbare und selbstständig benutzbare bauliche Anlagen – z.?B. Wohnhäuser, Anbauten, Wintergärten oder unterkellerte Terrassen ab 10 m² sowie Garagen ab 30 m². Nicht einmessungspflichtig sind dagegen kleinere Bauwerke (unter 10 m²), Carports, Behelfsbauten, fliegende Bauten sowie genehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 BauO NRW.

Wann und durch wen erfolgt die Einmessung?
Die Einmessungspflicht entsteht automatisch mit Fertigstellung des Bauwerks – eine gesonderte behördliche Aufforderung ist nicht erforderlich. Die Verpflichtung ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und geht bei Verkauf auf die neuen Eigentümer oder Erbbauberechtigten über – unabhängig von vertraglichen Regelungen. Sie bleibt bestehen, bis die Einmessung durchgeführt wurde.

Im Land NRW darf die Gebäudeeinmessung ausschließlich durch einen **Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur*in (ÖbVI)** oder die Katasterbehörde vorgenommen werden.

Kosten und Ablauf
Die Kosten richten sich nach der gesetzlichen Kostenordnung und sind nicht abhängig vom Zeitaufwand. Grundlage für die Gebührenberechnung ist der Gebäudewert gemäß NHK 2010 (Standardstufe 4). Die Einmessung umfasst die örtliche Vermessung des Gebäudes, die Übermittlung der Ergebnisse an das Katasteramt sowie die Aktualisierung der amtlichen Flurkarte. Eigentümer erhalten anschließend einen aktualisierten Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit dem eingetragenen Gebäude.