Bescheinigung nach § 83 Abs. 3 BauO NRW

Im Rahmen der bauaufsichtlichen Überwachung verlangen viele Bauämter eine Bescheinigung nach § 83 Absatz 3 BauO NRW, die bestätigt, dass das errichtete Bauwerk hinsichtlich Lage (Grundrissfläche und Umring) sowie Höhenlage (Fußbodenhöhe, Traufe, First) der erteilten Baugenehmigung entspricht.

Diese Bescheinigung wird in der Regel vor der Fertigstellung der Kellerdecke ausgestellt und ist als Sockelabnahme bekannt. In bestimmten Fällen kann sie jedoch auch im Zusammenhang mit der abschließenden Gebäudeeinmessung erfolgen, etwa aus wirtschaftlichen Gründen.

Die Prüfung und Ausstellung erfolgt durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Sofern die Behörde einen amtlichen Nachweis verlangt, wird die Bescheinigung mit dem Landessiegel versehen und als amtliches Dokument ausgestellt.

Für die Ausstellung der Bescheinigung überprüfen wir vor Ort die maßgeblichen baulichen Gegebenheiten und fertigen den Nachweis gemäß den behördlichen Vorgaben an.

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